Chlorilong Power5 ist eine langsamlösliche 250g Chlortablette mit 5 Funktionen:
Desinfektion, Algenverhütung, Trübungsentfernung, Kalkvermeidung und Chlorstabilisierung.
Chlorilong Power5 mit 5 Funktionen 1.25kg
Sicherheitsdatenblatt
Deckblatt zum Sicherheitsdatenblatt
überarbeitet am 12.10.2016 /ersetzt Version vom -.-.-
Abschnitt 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. Gemischs und des Unternehmens Produktname: CHLORILONG POWER 5
Keine Ergänzungen zum Sicherheitsdatenblatt
Abschnitt 7: Handhabung und Lagerung
Keine Ergänzungen zum Sicherheitsdatenblatt
Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstung
8.1 Zu überwachende Parameter (SUVA):
Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten:
CAS-Nr. 7782-50-5
10043-35-3
Bezeichnung Chlor
Borsäure
Art
8 Stunden
Kurzzeit 8 Stunden Kurzzeit
[mg/m3] [ppm] 1,5 0,5 1,5 0,5
10 e 10 e
Notationen
SSB
Krit. Toxizität
AugeKT HU & OAWKT HU
OAWKT HU
Abschnitt 13: Hinweise zur Entsorgung
Entsorgung Produkt: Das Produkt, Restmengen und ungereinigte Verpackungen müssen als Sonderabfall entsorgt werden und einem anerkannten Entsorgungsunternehmen mitgegeben werden.
VeVA-Code:160509
Entsorgung Verpackung: Gereinigte und vollständig entleerte Verpackungen können über den
Hauskehricht entsorgt werden. Verunreinigte Verpackungen sind wie das Produkt zu entsorgen.
Geltende Bestimmungen:
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA; SR 814.610)
Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen; SR 814.610.1
Abschnitt 15: Rechtsvorschriften
Wassergefährdungsklasse: A
In diesem Produkt enthaltene besorgniserregende Stoffe (Kandidatenliste, Anhang 3 ChemV): Borsäure, unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes nach Anhang VI, VO (EU) 1272/2008
Verwenderkategorie: Private Verwenderin.
Verordnung des EVD vom 20. März 2001 über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung) SR 822.111.52.
Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) SR 822.115 und Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche, SR 822.115.2
Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG); SR 813.1
Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV); SR 813.11
Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP); SR 813.12; Registriernummer des Biozidproduktes: CHZN3615
Dieses Produkt ist ausschließlich für Privatschwimmbäder zugelassen.
Verordnung des EDI vom 28. Juni 2005 über die erforderliche Sachkenntnis zur Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen; SR 813.131.21
Abschnitt 16
Leitfaden "Lagerung gefährlicher Stoffe": http://www.kvu.ch/de/arbeitsgruppen?id=151 Deckblatt erstellt: 12.10.2016
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 (REACH)
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CHLORILONG POWER 5
414892
! ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemischs und des Unternehmens 1.1. Produktidentifikator
Handelsname CHLORILONG POWER 5 414892
1.2. Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird Empfohlene(r) Verwendungszweck(e)
Desinfektions-, Oxidations- und Flockungsmittel zur Schwimmbadwasser-Aufbereitung
1.3. Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt
Hersteller / Lieferant
Auskunftgebender Bereich
1.4. Notrufnummer Notfallauskunft
ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren
Interbayrol GmbH c/o KD-Zug-Treuhand AG Untermüli 7, CH-6304 Zug
Telefon +41 41 7662650
Internet www.bayrol.com
E-Mail (sachkundige Person): ASchwarzenboeck@bayrol.de
Tox. Informationszentrum CH:
Telefon 145
DE: Giftnotruf München (oder jedes andere Giftinformationszentrum), Telefon +49 (0) 89 19240; AT: VIZ d.
Gesundheit, Telefon +43 1 406 43 43; BE: Centre
Antipoison +32 70 245 245
2.1. Einstufung des Stoffs oder Gemischs
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS]
Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien
Acute Tox. 4
Eye Dam. 1
STOT SE 3 Aquatic Acute 1 Aquatic Chronic 1
Gefahrenhinweise
H302 H318 H335
H410
Gefahrenhinweise
H302 H318 H335
H410
Einstufungsverfahren
2.2. Kennzeichnungselemente
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. Verursacht schwere Augenschäden. Kann die Atemwege reizen.
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
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Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS]
GHS05 GHS07 GHS09
Signalwort
Gefahr
Gefahrenhinweise
H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H335 Kann die Atemwege reizen.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
Sicherheitshinweise
P101 P102
P270 P280
P305 + P351 + P338
P308 + P311
P405 P501
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen. Schutzhandschuhe/Augenschutz tragen.
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
BEI Exposition oder falls betroffen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.
Unter Verschluss aufbewahren.
Inhalt/ Behälter einer anerkannten Abfallentsorgungsanlage zuführen.
Gefahrbestimmende Komponenten zur Etikettierung
Aluminiumsulfat 14-Hydrat, Symclosen
Ergänzende Gefahrenmerkmale (EU)
Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase.
Besondere Vorschriften für ergänzende Kennzeichnungselemente für bestimmte Gemische
Achtung! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt werden können.
2.3. Sonstige Gefahren
Die Zubereitung enthält einen CMR-Stoff knapp unterhalb der kennzeichnungspflichtigen Konzentrationsgrenze.
Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.
ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/ Angaben zu Bestandteilen 3.1. Stoffe
nicht anwendbar
3.2. Gemische Gefährliche Inhaltsstoffe
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Gefährliche Inhaltsstoffe (fortgesetzt)
CAS-Nr.
87-90-1
10043-35-3 16828-12-9
REACH
CAS-Nr.
10043-35-3 16828-12-9
EG-Nr. Bezeichnung
201-782-8 Symclosen
233-139-2 Borsäure
[%]
84,5
4,9
5 <= 10
Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 [CLP/GHS]
Ox. Sol. 2, H272 / Acute Tox. 4, H302 / Eye Irrit. 2, H319 / STOT SE 3, H335 / Aquatic Acute 1, H400 / Aquatic Chronic 1, H410 Repr. 1B, H360FD
Eye Dam. 1, H318
REACH Registriernr.
01-2119486683-25-XXXX 01-2119531538-36-XXXX
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233-135-0
Bezeichnung
Aluminiumsulfat 14-Hydrat
Borsäure
Aluminiumsulfat 14-Hydrat
ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen
4.1. Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen
Allgemeine Hinweise
Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen.
Vergiftungssymptome können erst nach Stunden auftreten; deshalb ärztliche Überwachung mindestens 48 Stunden erforderlich.
Selbstschutz des Ersthelfers.
Nach Einatmen
Den Betroffenen an die frische Luft bringen und ruhig lagern. Ärztlicher Behandlung zuführen.
Nach Hautkontakt
Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel Wasser. Bei andauernder Hautreizung Arzt aufsuchen.
Nach Augenkontakt
Auge unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig mit Wasser spülen. Ärztlicher Behandlung zuführen.
Nach Verschlucken
Kein Erbrechen einleiten.
Sofort Arzt hinzuziehen.
Mund ausspülen und reichlich Wasser nachtrinken.
4.2. Wichtigste akute oder verzögert auftretende Symptome und Wirkungen
Es liegen keine Informationen vor.
4.3. Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung Hinweise für den Arzt / Behandlungshinweise
Symptomatisch behandeln.
ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung
5.1. Löschmittel Geeignete Löschmittel Viel Wasser Kohlendioxid
Sand
Ungeeignete Löschmittel
Wenig Wasser Schaum
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5.2. Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren
Stickstofftrichlorid
Bei Brand kann freigesetzt werden: Stickoxide (NOx)
Kohlenmonoxid (CO)
Kohlendioxid (CO2)
Chlor (Cl2)
5.3. Hinweise für die Brandbekämpfung
Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung Umluftunabhängiges Atemschutzgerät verwenden. Vollschutzanzug tragen.
Sonstige Hinweise
Gefährdete Behälter mit Wassersprühstrahl kühlen.
Brandrückstände und kontaminiertes Löschwasser müssen entsprechend den örtlichen behördlichen Vorschriften entsorgt werden.
ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
6.1. Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Nicht für Notfälle geschultes Personal
Für ausreichende Lüftung sorgen.
Staubbildung vermeiden.
Persönliche Schutzkleidung verwenden.
Bei Einwirkung von Dämpfen/Staub/Aerosol Atemschutz verwenden.
6.2. Umweltschutzmaßnahmen
Nicht in die Kanalisation/Oberflächenwasser/Grundwasser gelangen lassen.
6.3. Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung
Mechanisch aufnehmen und der Entsorgung zuführen.
Zusätzliche Hinweise
Aktivchlor durch geeignete Mittel (Sulfit, Thiosulfat oder Wasserstoffperoxid) neutralisieren.
6.4. Verweis auf andere Abschnitte
Sichere Handhabung: siehe Abschnitt 7 Entsorgung: siehe Abschnitt 13
Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8 Notrufnummer: siehe Abschnitt 1
ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung
7.1. Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Hinweise zum sicheren Umgang
Nur in gut belüfteten Bereichen verwenden.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden. Staub nicht einatmen.
Hygienemaßnahmen
Bei der Arbeit nicht rauchen, essen oder trinken.
Von Nahrungsmitteln und Getränken fernhalten.
Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen.
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Hinweise zum Brand- und Explosionsschutz
Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen.
Von Säuren, Reduktionsmitteln und organischen Substanzen (z.B. Holz, Papier, Fette) fernhalten. Zutritt von Wasser im Unterschuss vermeiden.
7.2. Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Anforderung an Lagerräume und Behälter
Nur im Originalbehälter aufbewahren.
Zusammenlagerungshinweise
Nicht zusammen mit Lebensmitteln lagern.
Weitere Angaben zu den Lagerbedingungen
Behälter dicht geschlossen halten. Lagerung: kühl und trocken.
Angaben zur Lagerstabilität
Lagerzeit: 5 Jahre. Lagerklasse 13
7.3. Spezifische Endanwendungen Empfehlung(en) bei bestimmter Verwendung Siehe Abschnitt 1.2
ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
CAS-Nr. Bezeichnung Art
7782-50-5 Chlor 8 Stunden
8.2. Begrenzung und Überwachung der Exposition Atemschutz
Bei Staubentwicklung Feinstaubmaske tragen.
Handschutz
[mg/m3] [ppm] Spitzenb.
1,5 0,5 1(I)
Bemerkung
DFG, EU, Y
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8.1. Zu überwachende Parameter
Bestandteile mit arbeitsplatzbezogenen, zu überwachenden Grenzwerten
Chemikalienbeständige Handschuhe
Geeignete Materialien (empfohlen: Schutzindex 6, >480 Minuten Permeationszeit nach EN 374) Nitrilkautschuk (NBR) - 0,4 mm Schichtdicke
Butylkautschuk (Butyl) - 0,7mm Schichtdicke
Wegen großer Typenvielfalt sind die Gebrauchsanweisungen der Hersteller zu beachten
Augenschutz
dicht schliessende Schutzbrille
ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften
9.1. Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Aussehen Farbe
Tablette weiss
Geruchsschwelle
Geruch
charakteristisch, stechend
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nicht bestimmt
Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit
Es liegen keine Informationen vor.
Explosive Eigenschaften
Es liegen keine Informationen vor.
9.2. Sonstige Angaben
Es liegen keine Informationen vor.
bestimmt 250 °C
bestimmt bestimmt
bestimmt bestimmt
bestimmt bestimmt
nicht
nicht
nicht
1,7 g/cm3 nicht bestimmt 17,5 g/l
bestimmt bestimmt bestimmt
nicht bestimmt nicht bestimmt
nicht bestimmt nicht bestimmt
25 °C
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(D) Version 8.2
Bemerkung
pH-Wert
Siedepunkt / Siedebereich
Zersetzungspunkt
Flammpunkt
Verdampfungsgeschwindi gkeit
Entzündbarkeit (fest)
Entzündbarkeit (gasförmig)
Zündtemperatur
Selbstentzündungstemper atur
Untere Explosionsgrenze Obere Explosionsgrenze Dampfdruck
Relative Dichte Dampfdichte
Löslichkeit in Wasser Löslichkeit / Andere
Verteilungskoeffizient n- Octanol/Wasser (log P O/W)
Zersetzungstemperatur Viskosität
Oxidierende Eigenschaften.
Wert 2,8
nicht 240 - nicht nicht
nicht nicht
nicht nicht
Temperatur 20 °C
bei Methode 10 g/l
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ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.1. Reaktivität
Thermische Zersetzung kann zur Freisetzung von reizenden Gasen und Dämpfen führen.
10.2. Chemische Stabilität
Zersetzungstemperatur: 240°C - 250°C
10.3. Möglichkeit gefährlicher Reaktionen
Kontakt mit Säuren setzt giftige Gase frei.
10.4. Zu vermeidende Bedingungen
Reaktionen mit brennbaren Stoffen. Reaktionen mit Säuren.
Reaktionen mit Fetten und Ölen. Reaktionen mit Verunreinigungen. Reaktionen mit organischen Stoffen.
10.5. Unverträgliche Materialien Zu vermeidende Stoffe
Öl
Säure
10.6. Gefährliche Zersetzungsprodukte
Stickstofftrichlorid Stickoxide ( NOx ) Chlorwasserstoff ( HCl ) Chlor
Weitere Angaben
Durch Bleichwirkung Fleckenbildung auf Textilien, Folien, Anstrichen etc. Chlorgas zersetzt viele Materialien, wirkt korrosiv auf Metalle.
Erfahrungen aus der Praxis
Reizt die Atmungsorgane. Reizt die Schleimhäute.
Allgemeine Bemerkungen
Wert/Bewertung 580 mg/kg
> 2000 mg/kg
reizend
Spezies Ratte
Kaninchen
Methode
Bemerkung
Angaben beziehen sich auf die Hauptkomponente.
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ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben 11.1. Angaben zu toxikologischen Wirkungen Akute Toxizität/Reizwirkung / Sensibilisierung
LD50 Akut Oral
LD50 Akut Dermal
Reizwirkung Auge
Das Produkt wurde nicht geprüft. Die Aussage ist von den Eigenschaften der Einzelkomponenten abgeleitet.
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ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.1. Toxizität
Ökotoxische Wirkungen
Wert
Fisch LC50 0,3 mg/l (96 h)
Daphnie EC50 0,21 g/m3 (48 h) 12.2. Persistenz und Abbaubarkeit
Es liegen keine Informationen vor.
12.3. Bioakkumulationspotenzial
Es liegen keine Informationen vor.
12.4. Mobilität im Boden
Es liegen keine Informationen vor.
12.5. Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung
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Spezies
Lepomis macrochirus
Daphnia magna
Methode
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
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(D) Version 8.2
Bewertung M = 1
M = 1
Die Stoffe im Gemisch erfüllen nicht die PBT/vPvB Kriterien gemäß REACH, Anhang XIII.
12.6. Andere schädliche Wirkungen
Allgemeine Hinweise
Das Produkt darf weder in Gewässer noch in die Kanalisation beziehungsweise Kläranlagen gelangen. Die Angaben zur Ökologie beziehen sich auf die Hauptkomponente.
ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung
13.1. Verfahren der Abfallbehandlung
Empfehlung für das Produkt
Unter Beachtung der örtlichen behördlichen Bestimmungen beseitigen.
Es liegen keine einheitlichen Bestimmungen zur Entsorgung von Chemikalien bzw. Reststoffen in den Mitgliedstaaten der EU vor. In Deutschland ist durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) das Verwertungsgebot festgeschrieben.
Empfehlung für die Verpackung
Nicht kontaminierte Verpackungen können einem Recycling zugeführt werden.
Empfohlenes Reinigungsmittel
Wasser
ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport ADR/RID
IMDG
3077
ENVIRONMENTALLY HAZARDOUS SUBSTANCE, SOLID, N.O.S. (symclosene)
9
IATA-DGR
3077
Environmentally hazardous substance, solid, n.o.s. (symclosene)
9
14.1. UN-Nummer
14.2. Ordnungsgemäße UN- Versandbezeichnung
14.3. Transportgefahrenklassen
3077
UMWELTGEFÄHRDENDE R STOFF, FEST, N.A.G. (Symclosen)
9
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14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender
Es liegen keine Informationen vor.
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
14.4. Verpackungsgruppe 14.5. Umweltgefahren
überarbeitet 30.06.2016
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ADR/RID IMDG
III III Ja Ja
(D) Version 8.2
IATA-DGR
III Ja
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens 73/78 und gemäß IBC-Code
Es liegen keine Informationen vor.
Landtransport ADR/RID (GGVSEB)
Gefahrzettel 9 Tunnelbeschränkungscode E Klassifizierungscode M7
Seeschiffstransport IMDG (GGVSee)
MARINE POLLUTANT
ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften
15.1. Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch
Zulassungen
Sonstige EU-Vorschriften
Zu beachten:
Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit beachten.
Biozidrichtlinie (98/8/EG).
Nationale Vorschriften
Hinweise zur Beschäftigungsbeschränkung
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche beachten. Beschäftigungsbeschränkungen für werdende und stillende Mütter beachten.
Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen
ZH 1/81 "Merkblatt für gefährliche chemische Stoffe"
ZH 1/124 "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen (A 010)"
ZH 1/132 "Merkblatt: Hautschutz (M 042)"
ZH 1/175 "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe" ZH 1/192 "Augenschutz-Merkblatt"
ZH 1/220 "Gefahrstoffverordnung"
ZH 1/129 "Merkblatt: Reizende Stoffe/Ätzende Stoffe (M 004)"
Wassergefährdungsklasse 2
15.2. Stoffsicherheitsbeurteilung
Stoffsicherheitsbeurteilungen für Stoffe in diesem Gemisch wurden nicht durchgeführt.
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ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben Empfohlene Verwendung und Beschränkungen
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 (REACH)
überarbeitet 30.06.2016 (D) Version 8.2
CHLORILONG POWER 5
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Bestehende nationale und lokale Gesetze bezüglich Chemikalien sind zu beachten.
Weitere Informationen
Siehe Produktmerkblatt.
Die Angaben stützen sich auf den heutigen Stand unserer Kenntnisse und dienen dazu, das Produkt im Hinblick auf die zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen zu beschreiben. Sie stellen keine Zusicherung von Eigenschaften des beschriebenen Produktes dar.
Änderungshinweise: "!" = Daten gegenüber der Vorversion geändert. Vorversion: 8.1
Quellen der wichtigsten Daten
Ergebnisse eigener und externer Prüfungen und Untersuchungen. Literaturangaben.
Toxizitätsstudien, NIOSH-Tox-Daten.
Gesetzliche Vorschriften und sonstige Regelwerke
H272 Kann Brand verstärken; Oxidationsmittel. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken.
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
H319 Verursacht schwere Augenreizung.
H335 Kann die Atemwege reizen.
H360FD Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (sofern bekannt, konkrete Wirkung
angeben) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass die Gefährdung bei keinem anderen
Expositionsweg besteht).
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
H410 Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.
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